Satzungen des ÖTB Wien

I. Name

Der Verein führt den Namen „Österreichischer Turnerbund Wien“. Der Verein tritt nach innen und außen auch mit der Kurzform „ÖTB Wien“ auf.

II. Sitz

Sitz des Vereines ist Wien.

III. Zweck

  1. Der Zweck des ÖTB Wien ist die Erhaltung, Hebung und Förderung der Volksgesundheit sowie die ganzheitliche Persönlichkeitsbildung durch das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Deutsche Turnen. Der ÖTB Wien pflegt daher alle Leibesübungen der Männer und Frauen, der Jugendlichen und Kinder.
  2. Der ÖTB Wien tritt für eine demokratische Verfassung und die Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich ein.
  3. Der ÖTB Wien bekennt sich zu den Leitsätzen des Österreichischen Turnerbundes.
  4. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

IV. Gemeinnützigkeit

  1. Der ÖTB Wien ist gemeinnützig im Sinne § 34 f BAO, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Die Amtswalter des ÖTB Wien wirken ehrenamtlich.
  3. Weder Mitglieder noch Nichtmitglieder dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

V. Verwirklichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck wird erreicht durch: Abhaltung und Förderung von Turnveranstaltungen, Turnfesten, Wettkämpfen, Lagern, Lehrgängen, Vorträgen, turnfachlichen und kulturellen Veran- staltungen, Veröffentlichungen in allen Formen, Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedsvereine und anderes.
  2. Die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel erfolgt durch: Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Vereinsvermögen, Spenden, öffentliche Unter- stützungen und sonstige Zuwendungen.

VI. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Turnverein mit dem Sitz in Wien und Umgebung werden, der den Vereinszweck gemäß Punkt III. voll anerkennt. Er kann unter Beibringung seiner vereins- behördlich nicht untersagten Satzungen schriftlich um Aufnahme ansuchen.
  2. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind vom Turntag ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenobleute.
  4. Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet vorläufig mit einfacher Stimmenmehrheit der Turnrat. Die Aufnahme erfordert weiters die Zustimmung des folgenden Turntages. Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung und kann nicht angefochten werden. Von den Beschlüssen ist der Aufnahmewerber schriftlich zu verständigen.
  5. Der schriftlich anzuzeigende Austritt aus dem ÖTB Wien ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende jedes Kalenderjahres möglich. Rückständige Beiträge oder Umlagen sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten.
  6. Der Turnrat kann mit Zweidrittelmehrheit
    • a) Mitglieder des ÖTB Wien vorläufig ausschließen
    • b) einem Mitgliedsverein den Ausschluss eines seiner Mitglieder empfehlen.
  7. Jeder Ausschluss eines Mitglieds des ÖTB Wien erfordert die Bestätigung durch den nächst- folgenden Turntag. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.

VII. Ausschließungsgründe

  1. Ausschließungsgründe sind:
    • a) Nichtbeachtung von Beschlüssen des Turntages oder Turnrates trotz schriftlicher Mahnung
    • b) Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des ÖTB Wien oder des Österreichischen Turnerbundes in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen
    • c) wiederholte oder schwerwiegende Verletzungen dieser Satzungen.

VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind berechtigt an den Turntagen teilzunehmen und dort das Stimmrecht gemäß Punkt X. Abs. (4) auszuüben.
  2. Mitglieder und ihre Vereinsangehörigen können nach den jeweils geltenden Richtlinien an Turnfesten und anderen Veranstaltungen teilnehmen sowie die Einrichtungen des Vereines in Anspruch nehmen.
  3. Fördernde Mitglieder dürfen in der Öffentlichkeit die Bezeichnung „Förderer des ÖTB Wien“ führen. Im jeweiligen Aufnahmebeschluss werden ihre Mitgliedsbeiträge sowie ihre besonderen Pflichten und Rechte festgelegt. Abänderungen eines solchen Aufnahmebeschlusses führt der Turntag auf Antrag des Turnrates durch.
  4. Die Mitgliedsvereine und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Umlagen bei Fälligkeit zu leisten. Die Höhe der Beiträge und Umlagen der Mitgliedsvereine wird vom Turntag bestimmt (siehe Punkt X. Abs.11 b).
  5. Die Mitglieder haben den ÖTB Wien bei der Verfolgung seines Zweckes nach Kräften zu unterstützen.

IX. Organe

Organe des Vereines sind der Turntag, der Turnrat, die ÖTB-Wien-Leitung, die Säckelprüfer und das Schiedsgericht.

X. Turntag (Vollversammlung)

  1. Der Turntag ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Alle zwei Jahre ist vom Turnrat ein ordentlicher Turntag einzuberufen, der innerhalb der ersten vier Kalendermonate stattzufinden hat.
  2. Einen außerordentlichen Turntag kann der Turnrat unter Einhaltung einer Ausschreibungsfrist von sechs Wochen einberufen. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder des ÖTB Wien dies verlangt oder wenn die Stelle des Obmanns auch nicht durch Stellvertreter besetzt ist.
  3. Ein Turntag ist mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt auszuschreiben. Die Ausschreibung an die Mitglieder hat Zeit, Ort und Tagesordnung zu enthalten. Sie ist in einer offiziellen Veröffentlichung an die Mitglieder des ÖTB Wien anzukündigen oder hat per Postversand, elektronischer Post oder Fax zu erfolgen.
  4. Der Turntag besteht aus den bevollmächtigten Vertretern gem. Pkt. X Abs.
  5. der Mitglieds- vereine, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und aus jenen außerordentlichen Mitgliedern, die bis 31. 12. 1997 ernannt worden sind. Diese Personen üben frei das Stimmrecht aus und führen je eine Stimme. Eine Weitergabe des Stimmrechtes durch die bevollmächtigte Person oder durch ein außerordentliches Mitglied ist nicht zulässig. Angehörige von Mitgliedsvereinen können nach Maßgabe des Platzes als Gäste ohne Stimme am Turntag teilnehmen.
  6. Jedem Mitgliedsverein steht für je angefangene 50, in seiner letzten ÖTB-Standesmeldung genannten, Vereinsangehörigen ein Vereinsvertreter zu.
  7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Turntag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  8. Am Turntag ist jedes Mitglied eines ÖTB-Wien-Vereines ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar.
  9. Antragsberechtigt sind: a) ordentliche und außerordentliche Mitglieder des ÖTB Wien, b) der Turnrat, c) die ÖTB-Wien-Leitung, d) bei Dringlichkeitsanträgen am Turntag können alle Stimmberechtigten nach Punkt X Abs. (4) und die Mitglieder der ÖTB-Wien-Leitung solche stellen.
  10. Redeberechtigt sind: a) außerordentliche Mitglieder des ÖTB Wien, b) Stimmberechtigte nach Pkt. X Abs. (4,) c) die Mitglieder der ÖTB-Wien-Leitung d) die gewählten Mitglieder des Turnrates, e) die Mitglieder der Ausschüsse nach Pkt. XIII., f) der Geschäftsführer des ÖTB Wien.
  11. Anträge müssen spätestens 21 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Turnrat einlangen. Die satzungsgemäß rechtzeitig gestellten Anträge sind den Mitgliedern nach Ablauf der Einreichfrist umgehend schriftlich bekanntzugeben. Alle Anträge sind am Turntag mündlich zu begründen. Am Turntag unmittelbar eingebrachte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur dann behandelt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen.
  12. (Die Tagesordnung eines ordentlichen Turntages hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    • a) Prüfung der Stimmberechtigung und Feststellung der anwesenden Stimmen,
    • b) Genehmigung der Niederschrift des letzten Turntages, c) Berichte des Turnrates,
    • d) Berichte der Säckelprüfer,
    • e) Entlastung des Turnrates und der ÖTB-Wien-Leitung,
    • f) Neuwahl des Turnrates und der ÖTB-Wien-Leitung,
    • g) Neuwahl der Fachwarte,
    • h) Neuwahl der Beiräte,
    • i) Wahl der Säckelprüfer, die nicht dem Organ angehören dürfen, dessen Tätigkeit sie zu überprüfen haben,
    • j) Abstimmung über fristgerecht eingebrachte Anträge,
    • k) Allfälliges.
  13. Vorbehalten sind dem Turntag weiters Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten; sie können nur behandelt werden, wenn sie in der Einberufung des Turntages oder in der Bekanntgabe der Anträge mitgeteilt wurden:
    • a) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
    • b) Festlegung der Höhe der Beiträge und Umlagen sowie die Beitragsordnung auf Grundlage der zu meldenden Mitgliederzahlen,
    • c) Satzungsänderungen,
    • d) Auflösung des Vereines.
  14. Den Vorsitz am Turntag führt der Obmann, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter nach deren Reihung, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Turnratsmitglied, ansonsten ein an dessen Stelle vom Turntag gewählter Wahlberechtigter. Ein zur Wahl stehender Kandidat kann während dieser Wahl nicht den Vorsitz führen.
  15. Jedem Mitglied ist eine Niederschrift über den Turntag zuzusenden. Sie hat eine Zusammen- fassung der Berichte und Wechselreden sowie alle Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
  16. Der Turntag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse auf geheime Abstimmung oder auf namentliche Abstimmung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
  17. Die Wahlen der Amtswalter erfolgen geheim. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang absolute Stimmenmehrheit für einen Wahlwerber nicht erreicht, so ist zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen. Diese ist so oft zu wiederholen, bis ein Wahlwerber die erforderliche Mehrheit erreicht hat. Eine offene Wahl kann mit Dreiviertel- mehrheit beschlossen werden.
  18. Anträge auf Änderung der Satzungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Anträge auf Auflösung des ÖTB Wien der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten.

XI. Turnrat

  1. Die Amtsdauer des Turnrates beträgt zwei Jahre, und er besteht aus:
    • a) Obmann und seinem ersten und zweiten Stellvertreter,
    • b) Turnwart und seinem Stellvertreter,
    • c) Jugendwart und seinem Stellvertreter,
    • d) Dietwart und seinem Stellvertreter,
    • e) Säckelwart und seinem Stellvertreter,
    • f) Schriftwart und seinem Stellvertreter,
    • g) gewählten Fachwarten,
    • h) gewählten Beiräten,
    • i) je Mitgliedsverein einem Vertreter,
    • j) dem Geschäftsführer des ÖTB Wien ohne Stimmrecht.
  2. Dem Turnrat obliegt die grundsätzliche Beschlussfassung über:
    • a) den Jahresplan, b) das Wettkampfangebot,
    • c) die Wettkampfausschreibungen,
    • d) den Säckelvoranschlag,
    • e) das Erstellen von Ordnungen und Regelwerken,
    • f) Ehrungen,
    • g) Darüber hinaus hat der Turnrat jene Aufgaben wahrzunehmen, die ihm allenfalls vom Turntag übertragen werden.
  3. Einberufung und Leitung der Turnratssitzungen obliegen dem Obmann, ist dieser verhindert, seinem ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, seinem zweiten Stellvertreter. Sind alle Stellvertreter verhindert, gehen diese Pflichten auf das an Lebensjahren älteste anwesende Turn- ratsmitglied über.
  4. Der Turnrat tagt nach Bedarf, mindestens eine Turnratssitzung im Kalenderhalbjahr ist zwingend. Die ordentlichen Sitzungstermine sind im Jahreskalender anzuführen. In dringenden Fällen kann die Leitung eine außerordentliche Turnratssitzung mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Jede Sitzung ist mindestens 21 Tage vor dem Sitzungszeitpunkt per Brief, Fax oder elektronischer Post ein- zuberufen.
  5. Über die Turnratssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Sie sind gegebenenfalls umgehend dem Obmann und dem Schriftwart nachweislich bekannt zu machen. Die Niederschrift einer Sitzung ist in der Nächstfolgenden zu genehmigen.
  6. Der Turnrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Leitungsmitglieder und 10% der Vereinsvertreter anwesend sind. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Jedes anwesende stimmberechtigte Turnratsmitglied hat nur eine Stimme. Eine Weitergabe des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
  7. Scheidet der Obmann aus dem Turnrat aus, rückt sein Stellvertreter an seine Stelle, der andere Stellvertreter rückt in der Reihenfolge nach.
  8. Scheidet ein gewählter Amtswalter aus, rückt sein Stellvertreter an seine Stelle.
  9. Unbesetzte Positionen kann der Turnrat durch Zuwahl ergänzen. Die so Berufenen haben kein Stimmrecht.

XII. ÖTB-Wien-Leitung

  1. Die Amtsdauer der ÖTB-Wien-Leitung beträgt zwei Jahre, und sie besteht aus:
    • a) Obmann,
    • b) erster Obmann-Stellvertreter,
    • c) Turnwart,
    • d) Jugendwart,
    • e) Dietwart,
    • f) Säckelwart,
    • g) Schriftwart,
    • h) Geschäftsführer ohne Stimmrecht.
  2. Der ÖTB-Wien-Leitung obliegt die Führung des Vereines und der laufenden Geschäfte. Sie hat dies im Rahmen der vom Turnrat getroffenen Beschlüsse, insbesondere des Säckelvoranschlages, zu erledigen (siehe Pkt. XI. Abs. 2). Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In ihren Aufgabenbereich fallen insbesondere:
    • a) Führung einer Geschäftsstelle,
    • b) Erstellung des Säckelvoranschlages,
    • c) Wettkampf- und Veranstaltungsorganisation,
    • d) Herausgabe von Informationsschriften,
    • e) Erstellung des Ausschreibungsheftes,
    • f) Vorbereitung der Turnratssitzungen,
    • g) Vorbereitung der Turntage,
    • h) Erstellung von Subventionsansuchen,
    • i) Kontakt zu öffentlichen Stellen,
    • j) Einsetzen von Ausschüssen,
    • k) Darüber hinaus hat die Leitung jene Aufgaben wahrzunehmen, die ihr allenfalls vom Turnrat oder Turntag übertragen werden, wobei der Leitung keine Aufgaben übertragen werden können, die im Punkt X, Absatz 12 eindeutig dem Turntag oder Punkt XI, Absatz 2 eindeutig dem Turnrat zugewiesen sind.
  3. Einberufung und Leitung der Leitungssitzung obliegen dem Obmann, ist dieser verhindert, seinem ersten Stellvertreter.
  4. Die Leitung tagt nach Bedarf, mindestens eine Leitungssitzung im Kalendervierteljahr ist zwingend. Jede Sitzung ist mindestens 21 Tage vor dem Sitzungszeitpunkt per Brief, Fax oder elektronischer Post einzuberufen.
  5. Über die Leitungssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Sie sind gegebenenfalls umgehend dem Obmann und dem Schriftwart nachweislich bekannt zu machen. Die Niederschrift einer Sitzung ist in der Nächstfolgenden zu genehmigen.
  6. Die Leitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Alle anwesenden Leitungsmitglieder haben ein Stimmrecht. Die ÖTB-Wien-Leitung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Eine Weitergabe des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
  7. Scheidet der Obmann aus der Leitung aus, rückt sein erster Stellvertreter an seine Stelle.
  8. Sind gewählte Leitungsmitglieder verhindert oder scheiden diese aus, rücken deren Stellvertreter nach.

XIII. Ausschüsse

  1. Der Turntag ist berechtigt, zur Bearbeitung einzelner Tätigkeitsbereiche Ausschüsse einzurichten und aufzulösen und deren Mitglieder zu bestellen und abzuberufen.
  2. Die ÖTB-Wien-Leitung ist berechtigt, zur Bearbeitung einzelner Tätigkeitsbereiche Ausschüsse zu errichten und aufzulösen sowie deren Mitglieder zu bestellen und abzuberufen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die vom Turntag eingerichteten Ausschüsse und deren Mitglieder.
  3. Ausschuss-Sitzungen werden nach Bedarf von den Ausschussvorsitzenden einberufen. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens zehn Werktagen einzuhalten, von der nur in dringenden Fällen abgesehen werden kann. Der Vereinsobmann ist von den Sitzungen gleichzeitig mit den Ausschuss- mitgliedern zu verständigen.
  4. An den Ausschuss-Sitzungen können zusätzlich zu den bestellten Mitgliedern Mitglieder der ÖTB-Wien-Leitung mit beratender Stimme teilnehmen. Die gefassten Beschlüsse bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Turnrates oder des Turntages.
  5. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
  6. Von jeder Ausschuss-Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung davon ist umgehend der ÖTB-Wien-Leitung zuzuleiten.

XIV. Turnbezirke

Die Einteilung, die Neubildung von Turnbezirken und die Änderung erfolgt durch den Turnrat nach Anhören der beteiligten Vereine.

XV. Vertretung nach außen

Der Obmann, bei Verhinderung sein erster Stellvertreter und falls auch dieser verhindert ist, sein zweiter Stellvertreter, vertreten den ÖTB Wien nach außen. Den Verein verpflichtende Schriftstücke unterzeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Schriftwart oder dessen Stellvertreter. In Vermögensangelegenheiten zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Säckelwart oder dessen Stellvertreter. Einfache Schriftstücke zeichnen Amtswalter im eigenen Arbeitsbereich selbst.

XVI. Vereinsgebarung

  1. (Der Turnrat und die ÖTB-Wien-Leitung haben bei der finanziellen Gebarung die in §§ 20, 21 (1) VerG. 2002 festgelegten Aufzeichnungs-, Abrechnungs- und Informationspflichten zu erfüllen. Die ÖTB-Wien-Leitung hat binnen zwei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
  2. Zur Prüfung der Gebarung des Turnrates, der ÖTB-Wien-Leitung, des Säckelwartes und der Arbeit der Ausschüsse auf Satzungsmäßigkeit, Richtigkeit und Zweckmäßigkeit wählt jeder Turntag zwei Säckelprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Säckelprüfer dürfen keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit sie zu prüfen haben. Den Säckelprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungsabschlusses, die binnen einem Monat nach dessen Erstellung und Vorlage an die Säckelprüfer zu erfolgen hat.
  3. Die Säckelprüfer haben zum Turntag einen schriftlichen Bericht über die von ihnen vorge- nommene Gebarungsprüfung vorzulegen und mündlich zu erläutern.
  4. Den Säckelprüfern obliegt die Stellung eines Antrages auf Entlastung oder Nichtentlastung des Turnrates und der ÖTB-Wien-Leitung.
  5. Im Übrigen gelten für die Säckelprüfer die Bestimmungen dieser Satzungen sowie die Bestimmungen des § 21 Abs. 2-4 VerG 2002.

XVII. Schiedsgericht, Gerichtsstand

  1. Über Streitigkeiten der Mitgliedsvereine untereinander entscheidet der Turnrat.
  2. Ein Schiedsgericht kann angerufen werden: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 innerhalb von vier Wochen, nachdem ein Antrag in der Streitsache vom Turnrat verhandelt, vertagt oder entschieden wurde, b) bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
  3. Von jedem der Streitteile werden zwei Schiedsrichter benannt, die weder dem Turnrat noch den Streitvereinen angehören. Benennt ein Streitteil nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Schiedsrichter der Gegenseite zwei Schiedsrichter, werden diese vom Turnrat berufen. Die vier Schiedsrichter bestellen einen fünften als Schiedsgerichtsobmann. Kann innerhalb von vier Wochen kein Schiedsgerichtsobmann bestellt werden, ist dieser vom Bundesobmann des Österreichischen Turnerbundes zu benennen. Im Verfahren ist das beiderseitige Gehör zu wahren und eine Niederschrift über den Verhandlungsverlauf anzufertigen. Das Schiedsgericht hat binnen sechs Monaten ab Anrufung zu entscheiden.
  4. Nur Angehörige des Österreichischen Turnerbundes können Schiedsrichter sein. Schiedsrichter sind zur Stimmabgabe verpflichtet; ihre Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
  5. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, insbesondere wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß zusammentritt oder nicht fristgerecht entscheidet, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

XVIII. Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann vom Turntag nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sind und die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Stimmenthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.

XVIX. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann vom Turntag nur beschlossen werden, wenn mindestens vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dafür sind und die Auflösung als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
  2. Im Auflösungsbeschluss sind Liquidatoren zu bestimmen. Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereines, oder bei Aufgabe des begünstigten Vereins- zweckes, ist das Vermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten an den Österreichischen Turnerbund zu übertragen, sofern dieser zum Auflösungszeitpunkt als gemeinnütziger Verein im Sinne § 34 f BAO besteht. Ist dies nicht möglich, ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein des ÖTB Wien zu übertragen. Ist auch dies unmöglich, muss das Vermögen einem gemeinnützigen Turn- und Sportverband oder einem gemeinnützigen Turnverein aus Wien und Umgebung übertragen werden. Darüber ist im Auflösungsbeschluss zu verfügen.